Satzung des Schützenvereins Bad Rappenau

                                                    § 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1924 Bad Rappenau e.V.“.
Der Verein wurde 1924 gegründet, 1952 neugegründet und hat seinen
Sitz in Bad Rappenau.
Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Schützenbund e.V.“ Wiesbaden,
im „Badischen Sportschützen-Verband e.V.“, Leimen sowie im
„Badischen Sportbund e.V.“ Karlsruhe, deren Satzungen er anerkennt.
Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Heilbronn unter Nr. 1050.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
Tätigkeiten in dieser Hinsicht haben den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.

                                                   § 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                   § 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber der Vorstandschaft des Vereins. Bei Minderjährigen ist die
schriftliche Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Eine Bestätigung der Vereinsaufnahme ist nicht erforderlich. Bei Ablehnung
der Aufnahme ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein etwaiger
Einspruch gegen den ablehnenden Aufnahmebeschluß ist in der nächsten
Mitgliederversammlung zu behandeln. Diese entscheidet endgültig.
3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis,
ausgestellt vom Badischen Sportschützen-Verband, sowie eine Satzung
des Vereins. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben
haben, können durch Vorschlag der Vorstandschaft und Abstimmung der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

                                                 § 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Einrichtungen des Vereins sind schonend zu behandeln.
Für mutwillige Beschädigungen ist Ersatz zu leisten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern,
die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung
zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu
beachten.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter
Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz
Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind
jedoch von der Bezahlung jeglicher Vereinsbeiträge sowie evtl. an
Dachverbände abzuführender Beiträge befreit.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar
sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist
von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft
zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden (§5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss
endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht
an den Verein und seine Einrichtung. Sie haben den Mitgliedsausweis
abzugeben.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden (§5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Hauptversammlung, Berufung einzulegen, die durch Beschluss
endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den
Verein und seine Einrichtung. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.

                                                   § 7
Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des
Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

§ 8
Leitung und Verwaltung

1.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Und
2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt
(Vorstand gem. § 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
2.   Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister, dem Sportleiter und dem Jugendleiter.
3.   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem stellvertretenden Sportleiter,
den stellvertretenden Jugendleitern, den Schießleitern, der
Damenreferentin, dem Pistolenreferent und zwei Beisitzern.

4.   Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre
gewählt.
5.  Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen
und vorzubereiten, Anträge für die Hauptversammlung auszuarbeiten,
sich der Belange, die den Bereich des Schießens betreffen anzunehmen,
sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten
zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen
Fällen. Mindestens einmal innerhalb von drei Monaten ist eine Sitzung
einzuberufen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über
die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt,
das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. Für die Beschlussfassung
gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.
6.   Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg,
sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl. so ist der Vorstand berechtigt,
einen Ersatzmann einzusetzen, der bis zur nächsten Hauptversammlung
an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg,
dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende
aus, so wird er bis zu nächsten Hauptversammlung durch den
Schriftführer vertreten.
§ 9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung
Bericht zu erstatten.

§ 10

Sämtliche Organe des Vereins über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

                                                   § 11

Die Hauptversammlung sollte in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Einladung muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1.    Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das
abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über etwa eingegangene Beschwerden.
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes

2.   Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
eingereicht werden. Diese Frist gilt nicht für Anträge mit
satzungsändernden Charakter.
3.   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind nur
anwesende Mitglieder; jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit
einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,
wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie
die ordentliche Hauptversammlung.
Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

§ 13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei
Dritteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich:
1.   Änderungen der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert,
neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
2.   Ausschluss eines Mitglieds.

3.   Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens
7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle
kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw.
Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung
hierüber angekündigt  ist.
4.   Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

                                                   § 14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die Neufassung der Satzung tritt durch Verabschiedung in der
Generalversammlung am 13.03.2004 und Eintragung im Vereinsregister
beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft.